Kurzarbeit und betriebliche Altersversorgung (bAV): Was ist zu tun?

25. März 2020

Derzeit erreichen uns viele Anfragen zum Umgang mit der Entgeltumwandlung während der Kurzarbeit. Nachfolgend stellen wir Ihnen einige Informationen dazu zusammen:

Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung und kann daher nicht im Rahmen von Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung über Direktversicherung oder Pensionskasse eingesetzt werden.

 

Hierbei gilt es zwischen drei unterschiedlichen Situationen unterscheiden:

  1. Reine Zahlung von Kurzarbeitergeld

Sofern „nur“ Kurzarbeitergeld gezahlt wird, empfiehlt es sich, für die Dauer der Kurzarbeit eine befristete Beitragsstundung vorzusehen.
Ihr Mitarbeiter kann bei Wiederaufnahme der „normalen“ Vergütung entscheiden, ob und in welcher Höhe Beiträge aus dem Bruttoeinkommen nachgezahlt werden sollen. Falls keine Beiträge nachgezahlt werden, wird die Versorgung dann entsprechend angepasst.

  1. Aufstockung zum Nettolohn

Manche Unternehmen stocken die Differenz zum bisherigen Nettoeinkommen teilweise auf. Diese Aufstockungsbeträge können grundsätzlich für die Entgeltumwandlung verwendet werden. Jedoch gilt zu beachten, dass die SV-Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit (BA) übernommen werden, so dass es bei einer reinen Steuerersparnis für den Mitarbeiter bleibt. Wir empfehlen Arbeitgebern, den Arbeitgeber-Zuschuss auch dann zu gewähren, wenn er ursprünglich an die Entgeltumwandlung aus SV-pflichtigem Einkommen gekoppelt ist.

  1. Bruttolohn und Kurzarbeitergeld

Sofern neben der Kurzarbeit noch Bruttolohnzahlungen durch den Arbeitgeber geleistet werden, kann die Entgeltumwandlung hieraus „ganz normal“ erfolgen.

 

Bezüglich der Umsetzung gibt es bei den Versicherern leider noch keine durchgängige Handhabung. Hier geht es um Detailfragen, wie z.B. das Aussetzen einer beitragsfreien Mindestrente.

Wir gehen davon aus, bereits in den kommenden Tagen nähere Informationen zum weiteren Vorgehen geben zu können.